Satzung des Landesmusikrates Mecklenburg-Vorpommern e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Landesmusikrat Mecklenburg-Vorpommern e. V.“.

(2) Der Verein, im Folgenden Landesmusikrat oder LMR genannt, hat seinen Sitz in Schwerin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zielsetzungen, Aufgaben

(1) Der Landesmusikrat setzt sich als Dachverband von Musikvereinen, -verbänden, -institutionen und -gesellschaften zum Ziel, durch Kooperation im Interesse seiner Mitglieder Einfluss auf die Öffentlichkeit in den Bereichen Kultur, Bildung und Ausbildung und Medien zu nehmen, um der Musik die ihrer gesellschaftlichen Bedeutung entsprechende Stellung zu wahren und einen Beitrag für die Entwicklung der Musikkultur des Landes zu leisten.

(2) Als Repräsentant aller Musikfachbereiche versteht er sich als legitimiertes Beratergremium für alle musikpolitischen Fragen, die das Musikleben in Mecklenburg-Vorpommern betreffen.

(3) Er fördert maßstabsetzende Initiativen und tritt besonders auch für innovative sozialintegrierende Formen der Aneignung von Musik ein.

(4) Der Aufgabenbereich des Landesmusikrates umfasst insbesondere:

für den Bestand und die Entwicklung der Einrichtungen des Musiklebens im Bereich des Landes einzutreten,

sich für die Verbesserung der Voraussetzungen des Lernens und Lehrens in allen Bereichen der Musikerziehung einzusetzen,

das Laienmusizieren in seiner Breite und Spezifik zu fördern,

zur Talentförderung und Gewinnung des Nachwuchses für Musik- und musikerzieherische Berufe beizutragen,

auf die Verbesserung der beruflichen Bedingungen der Musiker und Musikerinnen sowie der Musikerzieher und Musikerzieherinnen hinzuwirken,

zur Pflege des landesspezifischen Musikerbes - insbesondere des landschaftsgebundenen und territorialen - beizutragen,

das zeitgenössische kompositorische Schaffen auf Landesebene sowie seine Verbreitung zu unterstützen,

Informationen über den Bestand und die Entwicklungstendenzen der Landesmusikkultur zu sammeln und aufzuarbeiten.

(5) Für die Lösung seiner Aufgaben wird der Landesmusikrat

Kontakte auf parlamentarischer Ebene und zu Landes - und kommunalen Behörden, zu Parteien und zu Medienverantwortlichen aufbauen und weiterentwickeln,

Arbeitsgruppen einrichten und Projekte bestreiten, sowie neue Veranstaltungen durchführen, die für die Mitglieder von bevorzugtem Interesse sind,

mit den für das Musikleben des Landes wichtigen Persönlichkeiten und Einrichtungen Beziehungen herstellen,

internationale Kontakte, vor allem mit den Nachbarstaaten Mecklenburg-Vorpommerns pflegen,

mit relevanten und beauftragten Gremien, dem Deutschen Musikrat und den Landesmusikräten der anderen Bundesländer zusammenarbeiten.

(6) Zur Verwirklichung des Satzungszwecks ist der Landesmusikrat berechtigt, auch Dritte (natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen) zu beauftragen und/oder sich auch an Unternehmungen derartiger Dritter zu beteiligen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Landesmusikrat ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Mittel des LMR dürfen nur für dessen satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesmusikrates. Die finanzielle Unterstützung der Projekte der Mitglieder ist nicht zulässig.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Den Mitgliedern können nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Bei Bedarf können Vereins- und Ehrenämter auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können sein

Landesverbände, -gruppen, -gesellschaften des Musiklebens in Mecklenburg und Vorpommern.

Landesbeauftragte der Mitgliedsfachverbände des Deutschen Musikrats.

Institutionen und territorial wirkende Körperschaften, soweit sie für die Musikkultur Mecklenburgs und/oder Vorpommerns von Bedeutung sind.

Personen, die von außerordentlicher Bedeutung für die Durchsetzung der Zwecke des Landesmusikrates sind.

In das Präsidium des LMR gewählte Personen erhalten den Status eines ordentlichen Mitglieds, solange sie diesem angehören.

Falls die Präsidiumsmitglieder auch Mitgliedsvertreter im Sinne von §4, Abs.1, Ziff.1-3 sind, besitzen sie nur eine Stimme.

(2) Fördernde Mitglieder

Juristische und natürliche Personen, die sich in hohem Maße für die Belange des LMR einsetzen, können als fördernde Mitglieder berufen werden. Sie nehmen an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil.

(3) Ehrenmitgliedschaft Personen, die sich hohe Verdienste um die Entwicklung der Musikkultur des Landes erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Möglichkeit, den LMR beratend zu unterstützen.

 

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Bewerber und Bewerberinnen um eine ordentliche Mitgliedschaft nach §4 Abs.1, Ziff.1-3 bekunden ihre Verpflichtung, die Satzung des Landesmusikrates anzuerkennen, zu befolgen und die Beschlüsse einzuhalten.

(2) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied nach §4, Abs.1, erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums.

Die erforderliche Stimmenmehrheit regelt §7, Abs.4. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied nach §4, Abs.1 wird vom Präsidium mitgeteilt. Fördernde und Ehrenmitglieder werden durch das Präsidium nach Bestimmung der Mitgliederversammlung berufen.

(3) Über Beiträge der ordentlichen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Fördernden Mitgliedern wird die Höhe des Beitrages freigestellt.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Auflösung der Mitgliedsorganisation, durch Tod der natürlichen Person, durch Ausschluss sowie durch Auflösung des Landesmusikrates.

(5) Bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung bzw. die Interessen des LMR oder Nichterfüllung der Beitragspflicht kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss vornehmen (vgl. §7, Abs.4). Die entsprechende Begründung ist dem betreffenden Mitglied mit der Einladung zur entscheidenden Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(6) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil des Verbandsvermögens.

(7) Gegen ablehnende oder ausschließende Entscheidungen ist kein Rechtsbehelf zulässig.

 

§ 6 Organe

(1) Organe des Landesmusikrates sind:

die Mitgliederversammlung

das Präsidium

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der LMR Geschäftsordnungen geben. Die Geschäftsordnungen sind satzungsabhängig zu formulieren.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie tagt halbjährlich und hat folgende Aufgaben:

Beratung, Beschlussfassung und Realisierung der Arbeitsprogramme

Entgegennahme von Arbeitsinformationen des Präsidiums und der Mitgliedsverbände.

Beratung und Beschlussfassung zu Ausschüssen, Arbeitsgemeinschaften und Projekten

Bestätigung des Geschäfts- und Tätigkeitsberichtes des Präsidiums sowie des Haushaltsplanes,

Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern sowie die Bestätigung von fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern,

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

Satzungsänderung,

Wahl und Entlastung des Präsidiums,

Wahl zweier Kassenprüfer / Kassenprüferinnen und Bestätigung des Kassenprüfberichtes,

Auflösung des Landesmusikrates Mecklenburg–Vorpommern.

(2) Der Präsident/die Präsidentin lädt schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Beantragt mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung oder beschließt das Präsidium eine außerordentliche Mitgliederversammlung, so ist diese vom Präsidium spätestens einen Monat vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

(3) Der Präsident/die Präsidentin, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin, leitet die Sitzung der Mitgliederversammlung.

(4) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Aufnahme eines Mitgliedes nach §4, Abs.1, Ziff.1-4, bei Ausschluss und bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Vor Ablauf der Legislaturperiode des Präsidiums wird die Mitgliederversammlung als Wahlversammlung einberufen. Die Legislaturperiode beträgt 3 Jahre. Entsprechend (2) kann eine außerordentliche Wahlversammlung einberufen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium in geheimer Abstimmung. Wiederwahl ist zulässig. Den Wahlmodus regelt eine Wahlordnung.

(7) Die Mitgliederversammlung kann Präsidiumsmitglieder vor Ablauf der Legislaturperiode abwählen oder kommissarisch einsetzen.

(8) Über die Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die den Mitgliedern zuzusenden ist.

 

§ 8 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus

dem Präsidenten oder der Präsidentin

einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin

dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin

zwei Beisitzern

(2) Die Amtszeit des Präsidiums beginnt mit seiner Wahl und endet mit seiner Entlastung.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Präsident/in und Vizepräsident/in. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Das Präsidium tagt mindestens viermal jährlich. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin.

(4) Das Präsidium hat folgende Aufgaben:

Verwirklichung der laufenden Aufgaben des Landesmusikrates (gemäß §2) auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

Prüfung des Geschäfts- und Tätigkeitsberichtes, des Kassenberichtes sowie des Haushaltsplanes und Genehmigung der Verwendungsnachweise,

Berufung von Projektleitern, künstlerischen Leitern und von in den Fachkommissionen und Fachausschüssen ehrenamtlich Tätigen,

4. Berufung von fördernden Mitgliedern und Verleihung der Ehrenmitgliedschaft nach §4, Abs.2 und 3, sowie §5, Abs.2.

5. Bestellung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin.

 

§ 9 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin geleitet.

(2) Das Präsidium stellt den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ein. Er kann nicht Mitglied des Präsidiums sein.

(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

(4) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin führt die Beschlüsse des Präsidiums aus und nimmt die laufenden Angelegenheiten des Landesmusikrates wahr. Er/Sie ist dem Präsidium rechenschaftspflichtig.

(5) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist besonderer Vertreter im Sinne des §30 BGB.

(6) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist für die Erstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes verantwortlich. Er/Sie ist befugt, im Rahmen des Haushaltes finanzielle Verbindlichkeiten einzugehen soweit nicht die Satzung oder das Präsidium es anders bestimmt.

(7) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist verantwortlich für die Jahresabrechnung. Er/Sie legt sie gemeinsam mit dem Tätigkeitsbericht dem Präsidium vor.

(8) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin stellt nach Beschluss des Präsidiums die Mitarbeiter der Geschäftsstelle ein.

(9) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin kann den Landesmusikrat im Auftrag des Präsidiums bei Verhandlungen mit Regierungsstellen und Organisationen vertreten.

 

§ 10 Ausschüsse

(1) Fachausschüsse und Fachkommissionen können vom Präsidium aus Fachleuten der Mitgliedsorganisationen und aus weiteren Experten des Musiklebens des Landes oder auch darüber hinaus gebildet werden. In Fachfragen geschieht dies im Benehmen mit den Vertretern der zuständigen Mitgliedsorganisationen.

(2) Fachausschüsse und Fachkommissionen können sich eine Geschäftsordnung geben, die durch das Präsidium zu bestätigen ist.

 

§ 11 Auflösung

(1) Für den Beschluss über die Auflösung des Landesmusikrates Mecklenburg-Vorpommern ist die Anwesenheit von drei Vierteln aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, kann eine weitere einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist. (2) Die Liquidation wird durch das Präsidium durchgeführt. (3) Bei Auflösung des Landesmusikrates findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein, sowie eine Verteilung von Vereinsvermögen an die Mitglieder nicht statt. (4) Bei Auflösung des Landesmusikrates oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Mecklenburg-Vorpommern, das es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Musiklebens zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung vom 7. März 2020 ersetzt die Fassung vom 28. August 1999. Sie tritt nach Wirksamwerden in Kraft.